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(2) Der Landesamtsdirektor oder ein von ihm bevollmächtigter qualifizierter rechtskundiger Bediensteter des Landes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann in besonderen Ausnahmefällen Sitzungen auf die Teilnahme der Regierungsmitglieder beschränken. In diesen Fällen hat der Vorsitzender ein Regierungsmitglied mit der Fortführung der Niederschrift zu betrauen.
(3) Der Vorsitzende kann verfügen, dass den Regierungssitzungen Bedienstete des Landes oder auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Lande stehende Sachverständige beigezogen werden. Mit Zustimmung des zuständigen Regierungsmitgliedes kann der Vorsitzende die Erstattung des Berichtes durch Landesbedienstete in einzelnen Fällen zulassen.
(4) Den Sitzungen der Landesregierung kann ein Schriftführer beigezogen werden.
(2) Der Landesamtsdirektor oder ein von ihm bevollmächtigter qualifizierter rechtskundiger Bediensteter des Landes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann in besonderen Ausnahmefällen Sitzungen auf die Teilnahme der Regierungsmitglieder beschränken. In diesen Fällen hat der Vorsitzender ein Regierungsmitglied mit der Fortführung der Niederschrift zu betrauen.
(3) Der Vorsitzende kann verfügen, dass den Regierungssitzungen Bedienstete des Landes oder auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Lande stehende Sachverständige beigezogen werden. Mit Zustimmung des zuständigen Regierungsmitgliedes kann der Vorsitzende die Erstattung des Berichtes durch Landesbedienstete in einzelnen Fällen zulassen.
(4) Den Sitzungen der Landesregierung kann ein Schriftführer beigezogen werden.