§ 12 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich§ 12 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch die Bewilligung erhalten, über den Gegenstand der Beratungen und die gefassten Beschlüsse eine Aussendung zu veröffentlichen. Diese darf jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung der Landesregierung keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsergebnis enthalten.

(2) Der Landesamtsdirektor oder ein von ihm bevollmächtigter qualifizierter rechtskundiger Bediensteter des Landes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann in besonderen Ausnahmefällen Sitzungen auf die Teilnahme der Regierungsmitglieder beschränken. In diesen Fällen hat der Vorsitzender ein Regierungsmitglied mit der Fortführung der Niederschrift zu betrauen.

(3) Der Vorsitzende kann verfügen, dass den Regierungssitzungen Bedienstete des Landes oder auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Lande stehende Sachverständige beigezogen werden. Mit Zustimmung des zuständigen Regierungsmitgliedes kann der Vorsitzende die Erstattung des Berichtes durch Landesbedienstete in einzelnen Fällen zulassen.

(4) Den Sitzungen der Landesregierung kann ein Schriftführer beigezogen werden.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 15.07.2015 bis 08.10.2024
(1) Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich§ 12 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch die Bewilligung erhalten, über den Gegenstand der Beratungen und die gefassten Beschlüsse eine Aussendung zu veröffentlichen. Diese darf jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung der Landesregierung keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsergebnis enthalten.

(2) Der Landesamtsdirektor oder ein von ihm bevollmächtigter qualifizierter rechtskundiger Bediensteter des Landes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann in besonderen Ausnahmefällen Sitzungen auf die Teilnahme der Regierungsmitglieder beschränken. In diesen Fällen hat der Vorsitzender ein Regierungsmitglied mit der Fortführung der Niederschrift zu betrauen.

(3) Der Vorsitzende kann verfügen, dass den Regierungssitzungen Bedienstete des Landes oder auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Lande stehende Sachverständige beigezogen werden. Mit Zustimmung des zuständigen Regierungsmitgliedes kann der Vorsitzende die Erstattung des Berichtes durch Landesbedienstete in einzelnen Fällen zulassen.

(4) Den Sitzungen der Landesregierung kann ein Schriftführer beigezogen werden.

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