§ 13 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
Jedem Mitglied der Landesregierung steht das Recht zu, nach Aussendung der Tagesordnung (§ 5 Abs. 2 § 13 GeOLbzw seit 09.10.2024 weggefallen. 3) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 15.07.2015 bis 08.10.2024
Jedem Mitglied der Landesregierung steht das Recht zu, nach Aussendung der Tagesordnung (§ 5 Abs. 2 § 13 GeOLbzw seit 09.10.2024 weggefallen. 3) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.

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