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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Sitzungsniederschrift hat zu enthalten:
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(3) Jedem Regierungsmitglied steht es frei, die Gründe seiner Meinung innerhalb dreier Tage schriftlich zu überreichen. Diese Äußerungen werden den Niederschriften beigelegt.
(4) Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten nicht per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung zur Einsicht aufzulegen und, wenn gegen sie kein Einspruch erfolgte, vom Vorsitzenden sowie im Falle der Beiziehung eines Schriftführers von diesem zu fertigen und vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden.
(2) Die Sitzungsniederschrift hat zu enthalten:
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(3) Jedem Regierungsmitglied steht es frei, die Gründe seiner Meinung innerhalb dreier Tage schriftlich zu überreichen. Diese Äußerungen werden den Niederschriften beigelegt.
(4) Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten nicht per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung zur Einsicht aufzulegen und, wenn gegen sie kein Einspruch erfolgte, vom Vorsitzenden sowie im Falle der Beiziehung eines Schriftführers von diesem zu fertigen und vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden.