§ 14 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift aufzunehmen§ 14 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

(2) Die Sitzungsniederschrift hat zu enthalten:

1.

die Namen und Funktionen der anwesenden Personen,

2.

alle gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis,

3.

bei Meinungsverschiedenheiten ist der wesentliche Inhalt aller Meinungen in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Jedem Regierungsmitglied steht es frei, die Gründe seiner Meinung innerhalb dreier Tage schriftlich zu überreichen. Diese Äußerungen werden den Niederschriften beigelegt.

(4) Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten nicht per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung zur Einsicht aufzulegen und, wenn gegen sie kein Einspruch erfolgte, vom Vorsitzenden sowie im Falle der Beiziehung eines Schriftführers von diesem zu fertigen und vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 02.04.2020 bis 08.10.2024
(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift aufzunehmen§ 14 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

(2) Die Sitzungsniederschrift hat zu enthalten:

1.

die Namen und Funktionen der anwesenden Personen,

2.

alle gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis,

3.

bei Meinungsverschiedenheiten ist der wesentliche Inhalt aller Meinungen in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Jedem Regierungsmitglied steht es frei, die Gründe seiner Meinung innerhalb dreier Tage schriftlich zu überreichen. Diese Äußerungen werden den Niederschriften beigelegt.

(4) Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten nicht per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung zur Einsicht aufzulegen und, wenn gegen sie kein Einspruch erfolgte, vom Vorsitzenden sowie im Falle der Beiziehung eines Schriftführers von diesem zu fertigen und vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden.

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