§ 14 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Sitzungsniederschrift hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen und Funktionen der anwesenden Personen,
    2. 2.Ziffer 2alle gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis,
    3. 3.Ziffer 3bei Meinungsverschiedenheiten ist der wesentliche Inhalt aller Meinungen in die Niederschrift aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Jedem Regierungsmitglied steht es frei, die Gründe seiner Meinung innerhalb dreier Tage schriftlich zu überreichen. Diese Äußerungen werden den Niederschriften beigelegt.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten nicht per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung zur Einsicht aufzulegen und, wenn gegen sie kein Einspruch erfolgte, vom Vorsitzenden sowie im Falle der Beiziehung eines Schriftführers von diesem zu fertigen und vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden.Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten nicht per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung zur Einsicht aufzulegen und, wenn gegen sie kein Einspruch erfolgte, vom Vorsitzenden sowie im Falle der Beiziehung eines Schriftführers von diesem zu fertigen und vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden.
§ 14 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 02.04.2020 bis 08.10.2024
  1. (1)Absatz einsÜber jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Sitzungsniederschrift hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen und Funktionen der anwesenden Personen,
    2. 2.Ziffer 2alle gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis,
    3. 3.Ziffer 3bei Meinungsverschiedenheiten ist der wesentliche Inhalt aller Meinungen in die Niederschrift aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Jedem Regierungsmitglied steht es frei, die Gründe seiner Meinung innerhalb dreier Tage schriftlich zu überreichen. Diese Äußerungen werden den Niederschriften beigelegt.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten nicht per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung zur Einsicht aufzulegen und, wenn gegen sie kein Einspruch erfolgte, vom Vorsitzenden sowie im Falle der Beiziehung eines Schriftführers von diesem zu fertigen und vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden.Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten nicht per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung zur Einsicht aufzulegen und, wenn gegen sie kein Einspruch erfolgte, vom Vorsitzenden sowie im Falle der Beiziehung eines Schriftführers von diesem zu fertigen und vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden.
§ 14 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen.

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