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(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Landesregierung unverändert fort.
(3) Zur Ermöglichung der Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung verfügt werden.
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Landesregierung unverändert fort.
(3) Zur Ermöglichung der Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung verfügt werden.