§ 17 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Sitzungen und damit zusammenhängende Beratungen der Landesregierung sind vertraulich§ 17 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen. Die Mitglieder der Landesregierung sowie alle weiteren Anwesenden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Amtsverschwiegenheit). Das Grundrecht auf Datenschutz ist einzuhalten. Die Amtsverschwiegenheit besteht für die Mitglieder der Landesregierung nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt (Art. 62 L-VG).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Landesregierung unverändert fort.

(3) Zur Ermöglichung der Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung verfügt werden.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 15.07.2015 bis 08.10.2024
(1) Die Sitzungen und damit zusammenhängende Beratungen der Landesregierung sind vertraulich§ 17 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen. Die Mitglieder der Landesregierung sowie alle weiteren Anwesenden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Amtsverschwiegenheit). Das Grundrecht auf Datenschutz ist einzuhalten. Die Amtsverschwiegenheit besteht für die Mitglieder der Landesregierung nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt (Art. 62 L-VG).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Landesregierung unverändert fort.

(3) Zur Ermöglichung der Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung verfügt werden.

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