§ 18 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 AVG§ 18 GeOL vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlussfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen und auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthaltenseit 09.10.2024 weggefallen.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 15.07.2015 bis 08.10.2024
Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 AVG§ 18 GeOL vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlussfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen und auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthaltenseit 09.10.2024 weggefallen.

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