§ 20 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
Wenn auf Grund der Referatseinteilung ein Gegenstand mit einem Korreferenten zu behandeln ist, so sind alle diesen Gegenstand betreffenden Erledigungsentwürfe, die vom Hauptreferenten unterfertigt werden, vor Abfertigung auch dem Korreferenten zur Unterzeichnung vorzulegen§ 20 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen. Wenn dieser mit dem Erledigungsantrag nicht einverstanden ist, muss der Gegenstand in eine Sitzung der Landesregierung gebracht werden. Der Hauptreferent hat in der Sitzung seinen Antrag vorzulegen, wonach der Korreferent seinen Standpunkt vertreten kann.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 15.07.2015 bis 08.10.2024
Wenn auf Grund der Referatseinteilung ein Gegenstand mit einem Korreferenten zu behandeln ist, so sind alle diesen Gegenstand betreffenden Erledigungsentwürfe, die vom Hauptreferenten unterfertigt werden, vor Abfertigung auch dem Korreferenten zur Unterzeichnung vorzulegen§ 20 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen. Wenn dieser mit dem Erledigungsantrag nicht einverstanden ist, muss der Gegenstand in eine Sitzung der Landesregierung gebracht werden. Der Hauptreferent hat in der Sitzung seinen Antrag vorzulegen, wonach der Korreferent seinen Standpunkt vertreten kann.

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