§ 21 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus§ 21 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt mit Ausnahme der im § 2 der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, unbeschadet der dem Landesamtsdirektor auf Grund der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zustehenden Befugnisse, der Landeshauptmann.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 15.07.2015 bis 08.10.2024
Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus§ 21 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt mit Ausnahme der im § 2 der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, unbeschadet der dem Landesamtsdirektor auf Grund der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zustehenden Befugnisse, der Landeshauptmann.

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