§ 22 GeOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag vor Ablauf des Finanzjahres einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen (Art§ 22 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen. 37 Abs. 1 L-VG).

(2) Die Landesregierung hat sich bei der Bewilligung der Landesausgaben genau an den vom Landtag beschlossenen Voranschlag zu halten.

(3) Die Landesregierung hat die jeweilig zu Zahlungen nicht erforderlichen Gelder fruchtbringend anzulegen. Sie kann diese Gelder entweder bei einem Kreditinstitut verzinslich anlegen oder sie zum Ankauf von Effekten, die von einem Kreditinstitut herausgegeben wurden, oder von öffentlichen Fondspapieren mit bestimmter Verfallsfrist verwenden. Dabei ist risikoavers vorzugehen.

(4) Gelder, die durch Beschluss des Landtages zur bleibenden Kapitalanlage bestimmt sind, dürfen nur mit genauer Beobachtung der hiefür vom Landtag gegebenen Aufträge fruchtbringend angelegt werden. Verfügbare Gelder dürfen ohne Zustimmung des Landtages nicht zu bleibenden Kapitalanlagen benützt werden.

(5) Alle Geschäftsstücke über Verfügungen der Landesregierung, durch die Landesmittel in Anspruch genommen werden, sind, soferne ein Sitzungsbeschluss erforderlich ist, vor der Beschlussfassung, sonst aber vor Genehmigung dem Finanzreferenten zur Kenntnis zu bringen. In gleicher Weise sind auch Geschäftsstücke, die den Landesvoranschlag, ein Voranschlagsprovisorium und Landeshaftungen betreffen, zu behandeln. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die im Abs. 6 bezeichneten Ausgaben. Der Finanzreferent überprüft, ob die beabsichtigte Verfügung im Sinne des Voranschlages gelegen und im Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Ausgaben sowie auf den jeweiligen Stand der zur Verfügung stehenden Mittel zulässig ist.

(6) Ausgaben zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1 Z 17) auf Grund von Beschlüssen der Landesregierung sowie solche Ausgaben, die zur Bestreitung der laufenden Amtserfordernisse notwendig sind, werden gegen nachträgliche Anzeige an den Finanzreferenten verfügt. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 8 Abs. 2.

(7) Soweit die Geschäftsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, bleibt die Landeshaushaltsordnung bis auf weiteres in Geltung.

Stand vor dem 08.10.2024

In Kraft vom 15.07.2015 bis 08.10.2024
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag vor Ablauf des Finanzjahres einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen (Art§ 22 GeOL seit 09.10.2024 weggefallen. 37 Abs. 1 L-VG).

(2) Die Landesregierung hat sich bei der Bewilligung der Landesausgaben genau an den vom Landtag beschlossenen Voranschlag zu halten.

(3) Die Landesregierung hat die jeweilig zu Zahlungen nicht erforderlichen Gelder fruchtbringend anzulegen. Sie kann diese Gelder entweder bei einem Kreditinstitut verzinslich anlegen oder sie zum Ankauf von Effekten, die von einem Kreditinstitut herausgegeben wurden, oder von öffentlichen Fondspapieren mit bestimmter Verfallsfrist verwenden. Dabei ist risikoavers vorzugehen.

(4) Gelder, die durch Beschluss des Landtages zur bleibenden Kapitalanlage bestimmt sind, dürfen nur mit genauer Beobachtung der hiefür vom Landtag gegebenen Aufträge fruchtbringend angelegt werden. Verfügbare Gelder dürfen ohne Zustimmung des Landtages nicht zu bleibenden Kapitalanlagen benützt werden.

(5) Alle Geschäftsstücke über Verfügungen der Landesregierung, durch die Landesmittel in Anspruch genommen werden, sind, soferne ein Sitzungsbeschluss erforderlich ist, vor der Beschlussfassung, sonst aber vor Genehmigung dem Finanzreferenten zur Kenntnis zu bringen. In gleicher Weise sind auch Geschäftsstücke, die den Landesvoranschlag, ein Voranschlagsprovisorium und Landeshaftungen betreffen, zu behandeln. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die im Abs. 6 bezeichneten Ausgaben. Der Finanzreferent überprüft, ob die beabsichtigte Verfügung im Sinne des Voranschlages gelegen und im Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Ausgaben sowie auf den jeweiligen Stand der zur Verfügung stehenden Mittel zulässig ist.

(6) Ausgaben zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1 Z 17) auf Grund von Beschlüssen der Landesregierung sowie solche Ausgaben, die zur Bestreitung der laufenden Amtserfordernisse notwendig sind, werden gegen nachträgliche Anzeige an den Finanzreferenten verfügt. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 8 Abs. 2.

(7) Soweit die Geschäftsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, bleibt die Landeshaushaltsordnung bis auf weiteres in Geltung.

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