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(1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Gemeinde Mondsee werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 im Bereich von Seen festgelegtSA seit 28.12.2017 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2003, 47/2006)
(2) Für die in den Anlagen 5 bis 8 (§ 2) blau umrandeten Bereiche, in denen rechtskräftige Bebauungspläne vorhanden sind, gilt das Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 nicht.
(3) Das Eingriffsverbot gemäß § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 bis 5 und 7 bis 9 (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
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(Anm. zu § 1 Abs. 3: Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 96/2003 entfällt Anlage 2)
(Anm. zu § 1 Abs. 3: Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 3 der Verordnung LGBl. Nr. 47/2006 entfallen die Anlagen 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 9)
(1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Gemeinde Mondsee werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 im Bereich von Seen festgelegtSA seit 28.12.2017 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2003, 47/2006)
(2) Für die in den Anlagen 5 bis 8 (§ 2) blau umrandeten Bereiche, in denen rechtskräftige Bebauungspläne vorhanden sind, gilt das Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 nicht.
(3) Das Eingriffsverbot gemäß § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 bis 5 und 7 bis 9 (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
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(Anm. zu § 1 Abs. 3: Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 96/2003 entfällt Anlage 2)
(Anm. zu § 1 Abs. 3: Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 3 der Verordnung LGBl. Nr. 47/2006 entfallen die Anlagen 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 9)