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(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlagen (§ 2) werden gemäß § 12 des Oö. Verlautbarungsgesetzes 1977 verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Mondsee, bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden und Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des OöSA seit 28.12.2017 weggefallen. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2003, 47/2006)
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlagen (§ 2) werden gemäß § 12 des Oö. Verlautbarungsgesetzes 1977 verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Mondsee, bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden und Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des OöSA seit 28.12.2017 weggefallen. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2003, 47/2006)