§ 1 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
1§ 1 . HAUPTSTÜCK

Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich

§ 1

Zusammensetzung

(1) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an (stimmberechtigte Mitglieder):

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;

2.

das für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung (Schulreferent);

3.

29, wenn der Landeshauptmann auch Schulreferent ist, 30 zu bestellende Mitglieder (Lehrervertreter, Elternvertreter und weitere Mitglieder).

(2) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

1.

je ein Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses; ferner je ein Vertreter anderer gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, wenn die Zahl der ihnen angehörenden Staatsbürger mindestens 5% der österreichischen Staatsbürger in Oberösterreich ausmacht;

2.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich.

(3) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören weiters als Mitglieder mit beratender Stimme an:

1.

der Amtsdirektor des Landesschulrates;

2.

die Landesschulinspektoren;

3.

der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

4.

der Leiter der für den schulpsychologischen Dienst zuständigen Abteilung des Amtes des Landesschulrates;

5.

der Leiter der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

6.

die Landesschulsprecher.

(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werdenSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 26.09.1998 bis 31.12.2018
1§ 1 . HAUPTSTÜCK

Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich

§ 1

Zusammensetzung

(1) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an (stimmberechtigte Mitglieder):

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;

2.

das für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung (Schulreferent);

3.

29, wenn der Landeshauptmann auch Schulreferent ist, 30 zu bestellende Mitglieder (Lehrervertreter, Elternvertreter und weitere Mitglieder).

(2) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

1.

je ein Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses; ferner je ein Vertreter anderer gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, wenn die Zahl der ihnen angehörenden Staatsbürger mindestens 5% der österreichischen Staatsbürger in Oberösterreich ausmacht;

2.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich.

(3) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören weiters als Mitglieder mit beratender Stimme an:

1.

der Amtsdirektor des Landesschulrates;

2.

die Landesschulinspektoren;

3.

der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

4.

der Leiter der für den schulpsychologischen Dienst zuständigen Abteilung des Amtes des Landesschulrates;

5.

der Leiter der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

6.

die Landesschulsprecher.

(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werdenSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.

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