§ 3 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 § 3 sind auf Grund von Vorschlägen der gemäß § 3 Abs. 1 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973, gebildeten Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellenSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. Bei Erstattung der Vorschläge ist auf § 2 und § 20 Abs. 5 Bedacht zu nehmen.

(2) Das Vorschlagsrecht ist von den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend der ihnen zustehenden Anzahl in Anspruch zu nehmen; dabei kommt jeder Fraktion das Recht zu, zumindest eine Lehrervertreterin bzw. einen Lehrervertreter vorzuschlagen, solange die Bestellung der Mitglieder in die nach § 7 einzurichtenden Sektionen weiterhin möglich bleibt. Weiters muß einer Fraktion, der das Vorschlagsrecht für wenigstens ein Drittel der zu bestellenden Mitglieder zukommt, ein Vorschlagsrecht in wenigstens zwei der im § 2 Abs. 1 genannten drei Gruppen an Lehrervertretern zukommen. Die beiden stärksten Fraktionen haben mindestens je eine Mutter als Elternvertreter vorzuschlagen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Die Landesregierung hat im Fall einer erforderlich werdenden Bestellung die für ein Vorschlagsrecht in Betracht kommenden Fraktionen aufzufordern, von dem ihnen zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gebrauch zu machen.

(4) Mit der Bekanntgabe der von ihnen in Anspruch genommenen Vorschlagsrechte haben die Fraktionen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz der vorgeschlagenen Personen der Landesregierung mitzuteilen und die Zustimmungserklärung (§ 19 Abs. 4) vorzulegen; desgleichen ist nachzuweisen, daß bei den vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 § 3 sind auf Grund von Vorschlägen der gemäß § 3 Abs. 1 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973, gebildeten Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellenSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. Bei Erstattung der Vorschläge ist auf § 2 und § 20 Abs. 5 Bedacht zu nehmen.

(2) Das Vorschlagsrecht ist von den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend der ihnen zustehenden Anzahl in Anspruch zu nehmen; dabei kommt jeder Fraktion das Recht zu, zumindest eine Lehrervertreterin bzw. einen Lehrervertreter vorzuschlagen, solange die Bestellung der Mitglieder in die nach § 7 einzurichtenden Sektionen weiterhin möglich bleibt. Weiters muß einer Fraktion, der das Vorschlagsrecht für wenigstens ein Drittel der zu bestellenden Mitglieder zukommt, ein Vorschlagsrecht in wenigstens zwei der im § 2 Abs. 1 genannten drei Gruppen an Lehrervertretern zukommen. Die beiden stärksten Fraktionen haben mindestens je eine Mutter als Elternvertreter vorzuschlagen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Die Landesregierung hat im Fall einer erforderlich werdenden Bestellung die für ein Vorschlagsrecht in Betracht kommenden Fraktionen aufzufordern, von dem ihnen zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gebrauch zu machen.

(4) Mit der Bekanntgabe der von ihnen in Anspruch genommenen Vorschlagsrechte haben die Fraktionen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz der vorgeschlagenen Personen der Landesregierung mitzuteilen und die Zustimmungserklärung (§ 19 Abs. 4) vorzulegen; desgleichen ist nachzuweisen, daß bei den vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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