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Der Vizepräsident des Landesschulrates für Oberösterreich
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellenOö. Gehört jedoch der Präsident nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellenSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.
(2) Der Vizepräsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Vizepräsident des Landesschulrates für Oberösterreich
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellenOö. Gehört jedoch der Präsident nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellenSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.
(2) Der Vizepräsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.