§ 7 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 7

Sektionen

(1) Das Kollegium des Landesschulrates gliedert sich in drei Sektionen, und zwar in

1.

die Sektion I für die allgemeinbildenden Pflichtschulen;

2.

die Sektion II für die allgemeinbildenden höheren Schulen einschließlich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;

3.

die Sektion III für die berufsbildenden Schulen.

(2) Den Sektionen gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an (stimmberechtigte Mitglieder):

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;

2.

die im Abs. 3 genannten Mitglieder.

(3) Den Sektionen gehören gemäß Abs. 2 ZSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. 2 als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Sektion I 15 zu bestellende Mitglieder, wobei sich unter ihnen jedenfalls sechs der Vertreter der Lehrerschaft an allgemeinbildenden Pflichtschulen (§ 2 Abs. 1 zweiter Satz), mindestens ebensoviele Elternvertreter sowie die zum Erreichen der Gesamtmitgliederzahl erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder befinden müssen;

2.

der Sektion II sechs zu bestellende Mitglieder, wobei sich unter ihnen jedenfalls zwei der Vertreter der Lehrerschaft an allgemeinbildenden höheren Schulen einschließlich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 2 Abs. 1 zweiter Satz), mindestens ebensoviele Elternvertreter sowie die zum Erreichen der Gesamtmitgliederzahl erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder befinden müssen;

3.

der Sektion III zehn zu bestellende Mitglieder, wobei sich unter ihnen jedenfalls vier der Vertreter der Lehrerschaft an berufsbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 zweiter Satz), mindestens ebensoviele Elternvertreter sowie die zum Erreichen der Gesamtmitgliederzahl erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder befinden müssen.

Ist der Landeshauptmann nicht auch Schulreferent (§ 1 Abs. 1 Z. 3), gehört der Schulreferent den Sektionen I und III als stimmberechtigtes Mitglied an. In diesem Fall verringert sich die Mitgliederzahl dieser Sektionen um ein zu bestellendes Mitglied; die Mindestzahl der Elternvertreter bzw. der Lehrervertreter darf dadurch jedoch nicht unterschritten werden.

(4) Den Sektionen gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

1.

die im § 1 Abs. 2 genannten Mitglieder;

2.

die im § 1 Abs. 3 genannten Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe, daß den Sektionen nur die für die betreffenden Schularten zuständigen Landesschulinspektoren und Landesschulsprecher und der Sektion III auch die Berufsschulinspektoren angehören; das Mitglied gemäß § 1 Abs. 3 Z. 5 gehört nur den Sektionen I und III an.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder der Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Die stimmberechtigten Ersatzmitglieder in den Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Elternvertreter dürfen nicht zugleich auch Lehrer an einer in die Zuständigkeit der jeweiligen Sektion fallenden Schule sein. Für die Bestellung sind sinngemäß die für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(6) Für die Teilnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten an den Sitzungen der Sektionen gelten § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Die für das Kollegium des Landesschulrates geltenden §§ 1 Abs. 4, 17, 18, 20, 21 und 22 sowie des § 23 gelten sinngemäß für die Sektionen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 26.09.1998 bis 31.12.2018
§ 7

Sektionen

(1) Das Kollegium des Landesschulrates gliedert sich in drei Sektionen, und zwar in

1.

die Sektion I für die allgemeinbildenden Pflichtschulen;

2.

die Sektion II für die allgemeinbildenden höheren Schulen einschließlich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;

3.

die Sektion III für die berufsbildenden Schulen.

(2) Den Sektionen gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an (stimmberechtigte Mitglieder):

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;

2.

die im Abs. 3 genannten Mitglieder.

(3) Den Sektionen gehören gemäß Abs. 2 ZSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. 2 als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Sektion I 15 zu bestellende Mitglieder, wobei sich unter ihnen jedenfalls sechs der Vertreter der Lehrerschaft an allgemeinbildenden Pflichtschulen (§ 2 Abs. 1 zweiter Satz), mindestens ebensoviele Elternvertreter sowie die zum Erreichen der Gesamtmitgliederzahl erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder befinden müssen;

2.

der Sektion II sechs zu bestellende Mitglieder, wobei sich unter ihnen jedenfalls zwei der Vertreter der Lehrerschaft an allgemeinbildenden höheren Schulen einschließlich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 2 Abs. 1 zweiter Satz), mindestens ebensoviele Elternvertreter sowie die zum Erreichen der Gesamtmitgliederzahl erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder befinden müssen;

3.

der Sektion III zehn zu bestellende Mitglieder, wobei sich unter ihnen jedenfalls vier der Vertreter der Lehrerschaft an berufsbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 zweiter Satz), mindestens ebensoviele Elternvertreter sowie die zum Erreichen der Gesamtmitgliederzahl erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder befinden müssen.

Ist der Landeshauptmann nicht auch Schulreferent (§ 1 Abs. 1 Z. 3), gehört der Schulreferent den Sektionen I und III als stimmberechtigtes Mitglied an. In diesem Fall verringert sich die Mitgliederzahl dieser Sektionen um ein zu bestellendes Mitglied; die Mindestzahl der Elternvertreter bzw. der Lehrervertreter darf dadurch jedoch nicht unterschritten werden.

(4) Den Sektionen gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

1.

die im § 1 Abs. 2 genannten Mitglieder;

2.

die im § 1 Abs. 3 genannten Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe, daß den Sektionen nur die für die betreffenden Schularten zuständigen Landesschulinspektoren und Landesschulsprecher und der Sektion III auch die Berufsschulinspektoren angehören; das Mitglied gemäß § 1 Abs. 3 Z. 5 gehört nur den Sektionen I und III an.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder der Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Die stimmberechtigten Ersatzmitglieder in den Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Elternvertreter dürfen nicht zugleich auch Lehrer an einer in die Zuständigkeit der jeweiligen Sektion fallenden Schule sein. Für die Bestellung sind sinngemäß die für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(6) Für die Teilnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten an den Sitzungen der Sektionen gelten § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Die für das Kollegium des Landesschulrates geltenden §§ 1 Abs. 4, 17, 18, 20, 21 und 22 sowie des § 23 gelten sinngemäß für die Sektionen.

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