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Sektionen
(1) Das Kollegium des Landesschulrates gliedert sich in drei Sektionen, und zwar in
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(2) Den Sektionen gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an (stimmberechtigte Mitglieder):
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(3) Den Sektionen gehören gemäß AbsOö. 2 ZSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. 2 als stimmberechtigte Mitglieder an:
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(4) Den Sektionen gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
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(5) Die stimmberechtigten Mitglieder der Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Die stimmberechtigten Ersatzmitglieder in den Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Elternvertreter dürfen nicht zugleich auch Lehrer an einer in die Zuständigkeit der jeweiligen Sektion fallenden Schule sein. Für die Bestellung sind sinngemäß die für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(6) Für die Teilnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten an den Sitzungen der Sektionen gelten § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 sinngemäß.
(7) Die für das Kollegium des Landesschulrates geltenden §§ 1 Abs. 4, 17, 18, 20, 21 und 22 sowie des § 23 gelten sinngemäß für die Sektionen.
Sektionen
(1) Das Kollegium des Landesschulrates gliedert sich in drei Sektionen, und zwar in
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(2) Den Sektionen gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an (stimmberechtigte Mitglieder):
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(3) Den Sektionen gehören gemäß AbsOö. 2 ZSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. 2 als stimmberechtigte Mitglieder an:
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(4) Den Sektionen gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
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(5) Die stimmberechtigten Mitglieder der Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Die stimmberechtigten Ersatzmitglieder in den Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Elternvertreter dürfen nicht zugleich auch Lehrer an einer in die Zuständigkeit der jeweiligen Sektion fallenden Schule sein. Für die Bestellung sind sinngemäß die für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(6) Für die Teilnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten an den Sitzungen der Sektionen gelten § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 sinngemäß.
(7) Die für das Kollegium des Landesschulrates geltenden §§ 1 Abs. 4, 17, 18, 20, 21 und 22 sowie des § 23 gelten sinngemäß für die Sektionen.