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(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(3) Die den Fraktionen auf Grund der Parteienstärke zukommende Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates und dessen Sektionen wird auf Grund der Verteilungszahl, die nach Abs. 4 zu berechnen ist, bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(4) Die Summen der Mandate der einzelnen im Landtag vertretenen Parteien werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Alle so angeschriebenen Zahlen werden, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu verteilenden stimmberechtigten Mitglieder entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Verteilungszahl. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(5) Jeder Fraktion kommen soviele stimmberechtigte Mitglieder zu, wie die Verteilungszahl in der Summe der Mandate in einer ganzen Zahl enthalten ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Fraktionen auf ein stimmberechtigtes Mitglied den gleichen Anspruch haben, tritt an die Stelle der Mandate die Höhe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, im Übrigen der Losentscheid der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landesschulrats; das Los ist in Anwesenheit je einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der im Landtag vertretenen Parteien zu ziehen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(3) Die den Fraktionen auf Grund der Parteienstärke zukommende Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates und dessen Sektionen wird auf Grund der Verteilungszahl, die nach Abs. 4 zu berechnen ist, bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(4) Die Summen der Mandate der einzelnen im Landtag vertretenen Parteien werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Alle so angeschriebenen Zahlen werden, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu verteilenden stimmberechtigten Mitglieder entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Verteilungszahl. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(5) Jeder Fraktion kommen soviele stimmberechtigte Mitglieder zu, wie die Verteilungszahl in der Summe der Mandate in einer ganzen Zahl enthalten ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Fraktionen auf ein stimmberechtigtes Mitglied den gleichen Anspruch haben, tritt an die Stelle der Mandate die Höhe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, im Übrigen der Losentscheid der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landesschulrats; das Los ist in Anwesenheit je einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der im Landtag vertretenen Parteien zu ziehen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)