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Nichtausübung des Vorschlagsrechtes
Übt eine Fraktion das ihr zustehende Vorschlagsrecht nicht fristgerecht aus, gilt dies als Übertragung des Vorschlagsrechtes auf die LandesregierungOö. Auf Grund dieser Bestimmung bestellte Mitglieder gelten als von der säumigen Fraktion vorgeschlagen und sind bei der Berechnung des Stärkeverhältnisses der Parteien auf die säumige Fraktion anzurechnenSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.
Nichtausübung des Vorschlagsrechtes
Übt eine Fraktion das ihr zustehende Vorschlagsrecht nicht fristgerecht aus, gilt dies als Übertragung des Vorschlagsrechtes auf die LandesregierungOö. Auf Grund dieser Bestimmung bestellte Mitglieder gelten als von der säumigen Fraktion vorgeschlagen und sind bei der Berechnung des Stärkeverhältnisses der Parteien auf die säumige Fraktion anzurechnenSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.