Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die zur Entsendung von Mitgliedern in das Kollegium des Landesschulrats berechtigten Stellen haben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz jedes von ihnen entsendeten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Landesregierung schriftlich mitzuteilen; desgleichen ist nachzuweisen, daß bei den entsendeten Personen die für die Entsendung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(2) Die zur Entsendung von Mitgliedern in das Kollegium des Landesschulrats berechtigten Stellen haben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz jedes von ihnen entsendeten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Landesregierung schriftlich mitzuteilen; desgleichen ist nachzuweisen, daß bei den entsendeten Personen die für die Entsendung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)