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(2) Die Funktion der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder erlischt ferner:
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(3) Der Präsident des Landesschulrates kann den Amtsführenden Präsidenten abberufen, wenn dieser sein Vertrauen nicht mehr besitzt. Der Präsident des Landesschulrates hat den Vizepräsidenten abzuberufen, wenn dies die zum Vorschlag berechtigte Fraktion des Landesschulrates (§ 6 Abs. 1) beantragt.
(4) Entsendete Mitglieder können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Die Abberufung ist dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben; sie wird mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Bekanntgabe wirksam. Der Vorsitzende hat davon unverzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(2) Die Funktion der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder erlischt ferner:
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(3) Der Präsident des Landesschulrates kann den Amtsführenden Präsidenten abberufen, wenn dieser sein Vertrauen nicht mehr besitzt. Der Präsident des Landesschulrates hat den Vizepräsidenten abzuberufen, wenn dies die zum Vorschlag berechtigte Fraktion des Landesschulrates (§ 6 Abs. 1) beantragt.
(4) Entsendete Mitglieder können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Die Abberufung ist dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben; sie wird mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Bekanntgabe wirksam. Der Vorsitzende hat davon unverzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)