§ 19 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) In das Kollegium des Landesschulrates darf nur bestellt bzw§ 19 . entsendet werden, wer zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt ist und einer Bestellung schriftlich zugestimmt hatSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Als Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die in Oberösterreich wohnen; Lehrervertreter müssen überdies Lehrer an einer oö. Schule sein, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt; als Elternvertreter kommen nur Personen in Betracht, deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallende Schule in Oberösterreich besuchen.

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(4) Für die Bestellung zu Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die der Bestellung schriftlich zugestimmt haben. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) In das Kollegium des Landesschulrates darf nur bestellt bzw§ 19 . entsendet werden, wer zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt ist und einer Bestellung schriftlich zugestimmt hatSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Als Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die in Oberösterreich wohnen; Lehrervertreter müssen überdies Lehrer an einer oö. Schule sein, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt; als Elternvertreter kommen nur Personen in Betracht, deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallende Schule in Oberösterreich besuchen.

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(4) Für die Bestellung zu Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die der Bestellung schriftlich zugestimmt haben. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

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