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(2) Als Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die in Oberösterreich wohnen; Lehrervertreter müssen überdies Lehrer an einer oö. Schule sein, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt; als Elternvertreter kommen nur Personen in Betracht, deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallende Schule in Oberösterreich besuchen.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(4) Für die Bestellung zu Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die der Bestellung schriftlich zugestimmt haben. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(2) Als Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die in Oberösterreich wohnen; Lehrervertreter müssen überdies Lehrer an einer oö. Schule sein, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt; als Elternvertreter kommen nur Personen in Betracht, deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallende Schule in Oberösterreich besuchen.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(4) Für die Bestellung zu Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die der Bestellung schriftlich zugestimmt haben. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)