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(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014§ 20 )
(3) Ein Lehrer an einer in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schule in Oberösterreich darf dem Kollegium des Landesschulrates nur dann als weiteres Mitglied angehören, wenn die Zahl der Elternvertreter jene der Lehrervertreter überwiegt.
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(5) Im Kollegium des Landesschulrates muß die Zahl der zu bestellenden Mitglieder (§ 1 Abs. 1 Z 3), die nicht Lehrer sind, mindestens so groß sein wie die Zahl der LehrerOö. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014§ 20 )
(3) Ein Lehrer an einer in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schule in Oberösterreich darf dem Kollegium des Landesschulrates nur dann als weiteres Mitglied angehören, wenn die Zahl der Elternvertreter jene der Lehrervertreter überwiegt.
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(5) Im Kollegium des Landesschulrates muß die Zahl der zu bestellenden Mitglieder (§ 1 Abs. 1 Z 3), die nicht Lehrer sind, mindestens so groß sein wie die Zahl der LehrerOö. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)