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(2) Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust des Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag begründenden Verhaltens eingeleitet oder wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluß des bezüglichen VerfahrensSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.
(2) Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust des Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag begründenden Verhaltens eingeleitet oder wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluß des bezüglichen VerfahrensSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.