§ 21 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der nach § 17 Abs. 1 § 21 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes gelobten Pflichten durch ein Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust des Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag begründenden Verhaltens eingeleitet oder wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluß des bezüglichen VerfahrensSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der nach § 17 Abs. 1 § 21 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes gelobten Pflichten durch ein Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust des Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag begründenden Verhaltens eingeleitet oder wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluß des bezüglichen VerfahrensSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.

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