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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Soweit im § 10 nichts anderes bestimmt ist,
a) | entsteht die Abgabenschuld mit dem Beginn des jeweiligen Jagdjahres und | |||||||||
b) | ist die Jagdabgabe bis zum 30. Juni des jeweiligen Jagdjahres zu entrichten. |
Soweit im § 10 nichts anderes bestimmt ist,
a) | entsteht die Abgabenschuld mit dem Beginn des jeweiligen Jagdjahres und | |||||||||
b) | ist die Jagdabgabe bis zum 30. Juni des jeweiligen Jagdjahres zu entrichten. |