§ 2 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb nach § 5 LArbO führen und denen nach § 8 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb nach Paragraph 5, LArbO führen und denen nach Paragraph 8, die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
  2. (2)Absatz 2Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 LArbO, der nach § 8 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, LArbO, der nach Paragraph 8, als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
  3. (3)Absatz 3Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 8.Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß Paragraph 8,
  4. (4)Absatz 4Lehrlinge sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags (einer Lehranzeige gemäß § 125 Abs. 6 LArbO) zur Erlernung eines im § 4 angeführten LehrberufsLehrlinge sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags (einer Lehranzeige gemäß Paragraph 125, Absatz 6, LArbO) zur Erlernung eines im Paragraph 4, angeführten Lehrberufs
    1. 1.Ziffer einsbei einer oder einem Lehrberechtigten (§ 8) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oderbei einer oder einem Lehrberechtigten (Paragraph 8,) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
    2. 2.Ziffer 2in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.
  5. (5)Absatz 5Eine Anschlußlehre ist eine weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 17).Eine Anschlußlehre ist eine weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Paragraph 17,).
  6. (6)Absatz 6Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
§ 2 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 27.11.2010 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsLehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb nach § 5 LArbO führen und denen nach § 8 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb nach Paragraph 5, LArbO führen und denen nach Paragraph 8, die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
  2. (2)Absatz 2Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 LArbO, der nach § 8 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, LArbO, der nach Paragraph 8, als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
  3. (3)Absatz 3Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 8.Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß Paragraph 8,
  4. (4)Absatz 4Lehrlinge sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags (einer Lehranzeige gemäß § 125 Abs. 6 LArbO) zur Erlernung eines im § 4 angeführten LehrberufsLehrlinge sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags (einer Lehranzeige gemäß Paragraph 125, Absatz 6, LArbO) zur Erlernung eines im Paragraph 4, angeführten Lehrberufs
    1. 1.Ziffer einsbei einer oder einem Lehrberechtigten (§ 8) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oderbei einer oder einem Lehrberechtigten (Paragraph 8,) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
    2. 2.Ziffer 2in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.
  5. (5)Absatz 5Eine Anschlußlehre ist eine weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 17).Eine Anschlußlehre ist eine weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Paragraph 17,).
  6. (6)Absatz 6Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
§ 2 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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