§ 2 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb nach § 5 LArbO§ 2 LFBAO führen und denen nach § 8 die Lehrberechtigung zuerkannt wurdeseit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 LArbO, der nach § 8 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 8.

(4) Lehrlinge sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags (einer Lehranzeige gemäß § 125 Abs. 6 LArbO) zur Erlernung eines im § 4 angeführten Lehrberufs

1.

bei einer oder einem Lehrberechtigten (§ 8) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

2.

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

(5) Eine Anschlußlehre ist eine weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 17).

(6) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 27.11.2010 bis 19.04.2024
(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb nach § 5 LArbO§ 2 LFBAO führen und denen nach § 8 die Lehrberechtigung zuerkannt wurdeseit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 LArbO, der nach § 8 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 8.

(4) Lehrlinge sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags (einer Lehranzeige gemäß § 125 Abs. 6 LArbO) zur Erlernung eines im § 4 angeführten Lehrberufs

1.

bei einer oder einem Lehrberechtigten (§ 8) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

2.

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

(5) Eine Anschlußlehre ist eine weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 17).

(6) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

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