§ 4 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung

1.

in der Landwirtschaft;

2.

im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

im Gartenbau;

4.

im Feldgemüsebau;

5.

im Obstbau und in der Obstverwertung;

6.

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;

7.

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

8.

in der Pferdewirtschaft;

9.

in der Fischereiwirtschaft;

10.

in der Geflügelwirtschaft;

11.

in der Bienenwirtschaft;

12.

in der Forstwirtschaft;

13.

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung;

15.

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

§ 4 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung

1.

in der Landwirtschaft;

2.

im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

im Gartenbau;

4.

im Feldgemüsebau;

5.

im Obstbau und in der Obstverwertung;

6.

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;

7.

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

8.

in der Pferdewirtschaft;

9.

in der Fischereiwirtschaft;

10.

in der Geflügelwirtschaft;

11.

in der Bienenwirtschaft;

12.

in der Forstwirtschaft;

13.

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung;

15.

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

§ 4 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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