§ 4 LFBAO Lehrberufe

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

Die Berufsausbildung umfaßtumfasst die Ausbildung in folgenden Lehrberufen:

1.

in der Landwirtschaft;

2.

Ländliche Hauswirtschaftim ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

im Gartenbau;

4.

im Feldgemüsebau;

5.

im Obstbau und in der Obstverwertung;

6.

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;

7.

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

8.

in der Pferdewirtschaft;

9.

in der Fischereiwirtschaft;

10.

in der Geflügelwirtschaft;

11.

Imkerei (in der Bienenwirtschaft);

12.

in der Forstwirtschaft;

13.

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

Landwirtschaftlichein der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.;

15.

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 28.06.1993 bis 10.12.2015

Die Berufsausbildung umfaßtumfasst die Ausbildung in folgenden Lehrberufen:

1.

in der Landwirtschaft;

2.

Ländliche Hauswirtschaftim ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

im Gartenbau;

4.

im Feldgemüsebau;

5.

im Obstbau und in der Obstverwertung;

6.

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;

7.

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

8.

in der Pferdewirtschaft;

9.

in der Fischereiwirtschaft;

10.

in der Geflügelwirtschaft;

11.

Imkerei (in der Bienenwirtschaft);

12.

in der Forstwirtschaft;

13.

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

Landwirtschaftlichein der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.;

15.

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

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