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(2) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, dass er
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(3) Lehrberufe, die aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu Lehrberufen nach diesem Gesetz verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern§ 7 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Entfall der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder von Prüfungsteilen, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.
(4) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnungen von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen (§ 24) Bedacht zu nehmen.
(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen
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(6) Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.
(7) Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.
(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:
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(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.
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(2) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, dass er
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(3) Lehrberufe, die aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu Lehrberufen nach diesem Gesetz verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern§ 7 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Entfall der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder von Prüfungsteilen, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.
(4) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnungen von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen (§ 24) Bedacht zu nehmen.
(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen
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(6) Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.
(7) Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.
(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:
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(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.