§ 7 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf die Lehrzeit sind anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsdie in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;
    2. 2.Ziffer 2eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;
    3. 3.Ziffer 3der Besuch einer mittleren oder höheren allgemein- oder berufsbildenden Lehranstalt.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, dass er
    1. 1.Ziffer einseine höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen hat, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter in einem anderen landwirtschaftlichen Lehrberuf abgelegt hat, oder
    3. 3.Ziffer 3eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung absolviert hat (§ 15 Abs. 1) odereine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung absolviert hat (Paragraph 15, Absatz eins,) oder
    4. 4.Ziffer 4eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf
    abgelegt hat.
  3. (3)Absatz 3Lehrberufe, die aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu Lehrberufen nach diesem Gesetz verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Entfall der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder von Prüfungsteilen, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnungen von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen (§ 24) Bedacht zu nehmen.Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnungen von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen (Paragraph 24,) Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsLehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder
    2. 2.Ziffer 2in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten
    angerechnet werden können. Dabei hat sie zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer des vorangegangenen Lehrverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2die Dauer der Schulzeit und
    3. 3.Ziffer 3die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten).
  6. (6)Absatz 6Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.
  7. (7)Absatz 7Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.
  8. (8)Absatz 8Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:Lehrgänge gemäß Paragraph 3, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im § 4 angeführten Lehrberufs im 1. Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung;die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im Paragraph 4, angeführten Lehrberufs im 1. Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung;
    2. 2.Ziffer 2bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Abs. 3 und 5.bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Absatz 3 und 5.
  9. (9)Absatz 9Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.
§ 7 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsAuf die Lehrzeit sind anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsdie in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;
    2. 2.Ziffer 2eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;
    3. 3.Ziffer 3der Besuch einer mittleren oder höheren allgemein- oder berufsbildenden Lehranstalt.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, dass er
    1. 1.Ziffer einseine höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen hat, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter in einem anderen landwirtschaftlichen Lehrberuf abgelegt hat, oder
    3. 3.Ziffer 3eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung absolviert hat (§ 15 Abs. 1) odereine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung absolviert hat (Paragraph 15, Absatz eins,) oder
    4. 4.Ziffer 4eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf
    abgelegt hat.
  3. (3)Absatz 3Lehrberufe, die aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu Lehrberufen nach diesem Gesetz verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Entfall der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder von Prüfungsteilen, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnungen von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen (§ 24) Bedacht zu nehmen.Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnungen von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen (Paragraph 24,) Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsLehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder
    2. 2.Ziffer 2in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten
    angerechnet werden können. Dabei hat sie zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer des vorangegangenen Lehrverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2die Dauer der Schulzeit und
    3. 3.Ziffer 3die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten).
  6. (6)Absatz 6Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.
  7. (7)Absatz 7Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.
  8. (8)Absatz 8Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:Lehrgänge gemäß Paragraph 3, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im § 4 angeführten Lehrberufs im 1. Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung;die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im Paragraph 4, angeführten Lehrberufs im 1. Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung;
    2. 2.Ziffer 2bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Abs. 3 und 5.bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Absatz 3 und 5.
  9. (9)Absatz 9Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.
§ 7 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten