§ 11 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, die der Lehrberechtigte zu leisten hat. Diese ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung vorhanden ist, unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und die jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Naturalleistungen sind unter Bedachtnahme auf die für Zwecke der Sozialversicherung geltenden Sätze auf die Bargeldentschädigung anzurechnen.
§ 11 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 28.06.1993 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, die der Lehrberechtigte zu leisten hat. Diese ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung vorhanden ist, unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und die jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Naturalleistungen sind unter Bedachtnahme auf die für Zwecke der Sozialversicherung geltenden Sätze auf die Bargeldentschädigung anzurechnen.
§ 11 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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