§ 11a LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, bewilligt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
  2. (1a)Absatz eins aEine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas zuständige Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die § 11a Abs. 2, 3 und 5 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung beauftragt, oderdas zuständige Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die Paragraph 11 a, Absatz 2,, 3 und 5 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung beauftragt, oder
    2. 2.Ziffer 2im Auftrag des zuständigen Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 11a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.im Auftrag des zuständigen Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Paragraph 11 a, Absatz eins, allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Ziffer eins, vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Organisation der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnissegewährleistet und durch eine entsprechende Ausstattung der Ausbildungseinrichtung ein Großteil der für die praktische Erlernung des Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse unmittelbar in der Ausbildungseinrichtung vermittelt werden kann,
    2. 2.Ziffer 2eine geeignete Arbeitnehmerin, ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige in der Einrichtung tätige geeignete Person, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilderin oder Ausbilder), zur Verfügung steht,
    3. 3.Ziffer 3die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufs und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufs gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,
    4. 4.Ziffer 4glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist,
    5. 5.Ziffer 5für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist und
    6. 6.Ziffer 6eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorliegt, dass die betrieblichen Einrichtungen den §§ 76 bis 91e LArbO entsprechen.eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorliegt, dass die betrieblichen Einrichtungen den Paragraphen 76 bis 91e LArbO entsprechen.
  4. (3)Absatz 3Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
  5. (4)Absatz 4Um die Bewilligung hat die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Sie oder er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.Um die Bewilligung hat die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Sie oder er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  6. (5)Absatz 5Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.Wenn die im Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.
  7. (6)Absatz 6Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 18b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 18e Z 2 vorliegt.Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß Paragraph 18 b, Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß Paragraph 18 e, Ziffer 2, vorliegt.
  8. (7)Absatz 7Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 6. Abschnitt der LArbO, mit Ausnahme von § 123 Abs. 6 und 7 und § 133 anzuwenden.Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 6. Abschnitt der LArbO, mit Ausnahme von Paragraph 123, Absatz 6 und 7 und Paragraph 133, anzuwenden.
§ 11a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, bewilligt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
  2. (1a)Absatz eins aEine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas zuständige Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die § 11a Abs. 2, 3 und 5 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung beauftragt, oderdas zuständige Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die Paragraph 11 a, Absatz 2,, 3 und 5 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung beauftragt, oder
    2. 2.Ziffer 2im Auftrag des zuständigen Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 11a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.im Auftrag des zuständigen Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Paragraph 11 a, Absatz eins, allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Ziffer eins, vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Organisation der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnissegewährleistet und durch eine entsprechende Ausstattung der Ausbildungseinrichtung ein Großteil der für die praktische Erlernung des Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse unmittelbar in der Ausbildungseinrichtung vermittelt werden kann,
    2. 2.Ziffer 2eine geeignete Arbeitnehmerin, ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige in der Einrichtung tätige geeignete Person, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilderin oder Ausbilder), zur Verfügung steht,
    3. 3.Ziffer 3die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufs und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufs gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,
    4. 4.Ziffer 4glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist,
    5. 5.Ziffer 5für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist und
    6. 6.Ziffer 6eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorliegt, dass die betrieblichen Einrichtungen den §§ 76 bis 91e LArbO entsprechen.eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorliegt, dass die betrieblichen Einrichtungen den Paragraphen 76 bis 91e LArbO entsprechen.
  4. (3)Absatz 3Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
  5. (4)Absatz 4Um die Bewilligung hat die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Sie oder er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.Um die Bewilligung hat die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Sie oder er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  6. (5)Absatz 5Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.Wenn die im Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.
  7. (6)Absatz 6Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 18b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 18e Z 2 vorliegt.Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß Paragraph 18 b, Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß Paragraph 18 e, Ziffer 2, vorliegt.
  8. (7)Absatz 7Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 6. Abschnitt der LArbO, mit Ausnahme von § 123 Abs. 6 und 7 und § 133 anzuwenden.Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 6. Abschnitt der LArbO, mit Ausnahme von Paragraph 123, Absatz 6 und 7 und Paragraph 133, anzuwenden.
§ 11a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten