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(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
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(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(3) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
(4) Um die Bewilligung hat die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Sie oder er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.
(6) Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 18b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 18e Z 2 vorliegt.
(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 6. Abschnitt der LArbO, mit Ausnahme von § 123 Abs. 6 und 7 und § 133 anzuwenden.
(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
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(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(3) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
(4) Um die Bewilligung hat die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Sie oder er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.
(6) Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 18b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 18e Z 2 vorliegt.
(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 6. Abschnitt der LArbO, mit Ausnahme von § 123 Abs. 6 und 7 und § 133 anzuwenden.