§ 12 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
Berufsschule oder eines Kurses
  1. (1)Absatz einsWährend der Lehrzeit hat der Lehrling die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gemäß den §§ 4 bis 9 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985 in der jeweils geltenden Fassung, zu besuchen, soweit er diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt hat.Während der Lehrzeit hat der Lehrling die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gemäß den Paragraphen 4 bis 9 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, zu besuchen, soweit er diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt hat.
  2. (2)Absatz 2Der Lehrling hat in jedem Lehrjahr, in welchem er keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, einen Fachkurs der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
  3. (3)Absatz 3Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Lehrberuf nicht möglich, so hat der Lehrling nach Anordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung zu besuchen.
§ 12 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 28.06.1993 bis 19.04.2024
Berufsschule oder eines Kurses
  1. (1)Absatz einsWährend der Lehrzeit hat der Lehrling die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gemäß den §§ 4 bis 9 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985 in der jeweils geltenden Fassung, zu besuchen, soweit er diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt hat.Während der Lehrzeit hat der Lehrling die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gemäß den Paragraphen 4 bis 9 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, zu besuchen, soweit er diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt hat.
  2. (2)Absatz 2Der Lehrling hat in jedem Lehrjahr, in welchem er keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, einen Fachkurs der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
  3. (3)Absatz 3Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Lehrberuf nicht möglich, so hat der Lehrling nach Anordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung zu besuchen.
§ 12 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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