§ 12 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Während der Lehrzeit hat der Lehrling die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gemäß den §§ 4 § 12 LFBAObis 9 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl seit 19.04.2024 weggefallen. Nr. 30/1985 in der jeweils geltenden Fassung, zu besuchen, soweit er diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt hat.

(2) Der Lehrling hat in jedem Lehrjahr, in welchem er keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, einen Fachkurs der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Lehrberuf nicht möglich, so hat der Lehrling nach Anordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung zu besuchen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 28.06.1993 bis 19.04.2024
(1) Während der Lehrzeit hat der Lehrling die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gemäß den §§ 4 § 12 LFBAObis 9 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl seit 19.04.2024 weggefallen. Nr. 30/1985 in der jeweils geltenden Fassung, zu besuchen, soweit er diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt hat.

(2) Der Lehrling hat in jedem Lehrjahr, in welchem er keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, einen Fachkurs der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Lehrberuf nicht möglich, so hat der Lehrling nach Anordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung zu besuchen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten