§ 14 LFBAO Nachsicht zu den Zulassungsvoraussetzungen

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierungland- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die für die Zulassungauf Antrag eine Person zur Facharbeiterprüfung geforderte dreijährige Lehrzeit nachzusehenPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zuzulassen, wenn der Nachsichtswerberdiese Person das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt vor, wenn die Person nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt und er den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses mit einer Gesamtdauereinen Vorbereitungskurs von mindestens 140200 Unterrichtsstunden nachweisen kannerfolgreich besucht hat.

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 20.06.2001 bis 10.12.2015

(1) Die Landesregierungland- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die für die Zulassungauf Antrag eine Person zur Facharbeiterprüfung geforderte dreijährige Lehrzeit nachzusehenPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zuzulassen, wenn der Nachsichtswerberdiese Person das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt vor, wenn die Person nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt und er den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses mit einer Gesamtdauereinen Vorbereitungskurs von mindestens 140200 Unterrichtsstunden nachweisen kannerfolgreich besucht hat.

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

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