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(1) Die Landesregierungland- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die für die Zulassungauf Antrag eine Person zur Facharbeiterprüfung geforderte dreijährige Lehrzeit nachzusehenPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zuzulassen, wenn der Nachsichtswerberdiese Person das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt vor, wenn die Person nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt und er den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses mit einer Gesamtdauereinen Vorbereitungskurs von mindestens 140200 Unterrichtsstunden nachweisen kannerfolgreich besucht hat.
(1) Die Landesregierungland- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die für die Zulassungauf Antrag eine Person zur Facharbeiterprüfung geforderte dreijährige Lehrzeit nachzusehenPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zuzulassen, wenn der Nachsichtswerberdiese Person das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt vor, wenn die Person nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt und er den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses mit einer Gesamtdauereinen Vorbereitungskurs von mindestens 140200 Unterrichtsstunden nachweisen kannerfolgreich besucht hat.