§ 14c LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung (§ 15 Abs. 1§ 14c LFBAO) berechtigt je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:

1.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Landwirtschaft;

2.

Facharbeiterin oder Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Gartenbau;

4.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Feldgemüsebau;

5.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung;

6.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft;

7.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Molkerei und Käsereiwirtschaft;

8.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Pferdewirtschaft;

9.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Fischereiwirtschaft;

10.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Geflügelwirtschaft;

11.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Bienenwirtschaft;

12.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstwirtschaft;

13.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

Facharbeiterin oder Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung;

15.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung (§ 15 Abs. 1§ 14c LFBAO) berechtigt je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:

1.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Landwirtschaft;

2.

Facharbeiterin oder Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Gartenbau;

4.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Feldgemüsebau;

5.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung;

6.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft;

7.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Molkerei und Käsereiwirtschaft;

8.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Pferdewirtschaft;

9.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Fischereiwirtschaft;

10.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Geflügelwirtschaft;

11.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Bienenwirtschaft;

12.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstwirtschaft;

13.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

Facharbeiterin oder Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung;

15.

Facharbeiterin oder Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

seit 19.04.2024 weggefallen.

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