§ 14c LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung (§ 15 Abs. 1§ 14c LFBAO) berechtigt je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung (Paragraph 15, Absatz eins,) berechtigt je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:

  1. 1.Ziffer einsFacharbeiterin oder Facharbeiter Landwirtschaft;
  2. 2.Ziffer 2Facharbeiterin oder Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
  3. 3.Ziffer 3Facharbeiterin oder Facharbeiter Gartenbau;
  4. 4.Ziffer 4Facharbeiterin oder Facharbeiter Feldgemüsebau;
  5. 5.Ziffer 5Facharbeiterin oder Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung;
  6. 6.Ziffer 6Facharbeiterin oder Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft;
  7. 7.Ziffer 7Facharbeiterin oder Facharbeiter Molkerei und Käsereiwirtschaft;
  8. 8.Ziffer 8Facharbeiterin oder Facharbeiter Pferdewirtschaft;
  9. 9.Ziffer 9Facharbeiterin oder Facharbeiter Fischereiwirtschaft;
  10. 10.Ziffer 10Facharbeiterin oder Facharbeiter Geflügelwirtschaft;
  11. 11.Ziffer 11Facharbeiterin oder Facharbeiter Bienenwirtschaft;
  12. 12.Ziffer 12Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstwirtschaft;
  13. 13.Ziffer 13Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
  14. 14.Ziffer 14Facharbeiterin oder Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung;
  15. 15.Ziffer 15Facharbeiterin oder Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung (§ 15 Abs. 1§ 14c LFBAO) berechtigt je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung (Paragraph 15, Absatz eins,) berechtigt je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:

  1. 1.Ziffer einsFacharbeiterin oder Facharbeiter Landwirtschaft;
  2. 2.Ziffer 2Facharbeiterin oder Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
  3. 3.Ziffer 3Facharbeiterin oder Facharbeiter Gartenbau;
  4. 4.Ziffer 4Facharbeiterin oder Facharbeiter Feldgemüsebau;
  5. 5.Ziffer 5Facharbeiterin oder Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung;
  6. 6.Ziffer 6Facharbeiterin oder Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft;
  7. 7.Ziffer 7Facharbeiterin oder Facharbeiter Molkerei und Käsereiwirtschaft;
  8. 8.Ziffer 8Facharbeiterin oder Facharbeiter Pferdewirtschaft;
  9. 9.Ziffer 9Facharbeiterin oder Facharbeiter Fischereiwirtschaft;
  10. 10.Ziffer 10Facharbeiterin oder Facharbeiter Geflügelwirtschaft;
  11. 11.Ziffer 11Facharbeiterin oder Facharbeiter Bienenwirtschaft;
  12. 12.Ziffer 12Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstwirtschaft;
  13. 13.Ziffer 13Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
  14. 14.Ziffer 14Facharbeiterin oder Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung;
  15. 15.Ziffer 15Facharbeiterin oder Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
seit 19.04.2024 weggefallen.

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