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(2) Die Lehre wird durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und der einschlägigen praktischen Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen§ 15 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.
(3) Der theoretische Teil der Facharbeiterprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch
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(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Abs. 1 Z 2) näher bestimmen. Maßgebend sind die Lehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen und der Ausbildungsbereich.
(5) Ist eine Verordnung nach Abs. 4 nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag, nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- und Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich, mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungsreinrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzt.
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(2) Die Lehre wird durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und der einschlägigen praktischen Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen§ 15 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.
(3) Der theoretische Teil der Facharbeiterprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch
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(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Abs. 1 Z 2) näher bestimmen. Maßgebend sind die Lehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen und der Ausbildungsbereich.
(5) Ist eine Verordnung nach Abs. 4 nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag, nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- und Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich, mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungsreinrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzt.