§ 15 LFBAO Ersatz der Lehre und/oder der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Lehre und die FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter werden ersetzt durch

1.

den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit in der Hauptfachrichtung;

2.

den erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder der Universität für BodenkulturFachhochschulen in den einschlägigen Ausbildungsbereichen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Universitäten oder Fachhochschulen den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen.

(2) Die Lehre wird durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und der einschlägigen praktischen Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.

(3) Der theoretische Teil der Facharbeiterprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch

1.

von mindestens drei Schulstufen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

2.

einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit damit die Berufsschulpflicht erfüllt wird,

ersetzt.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hatkann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die Hauptfachrichtung (Abs. 1 Z 1)einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Abs. 1 Z 2) durch Verordnung zunäher bestimmen; dabei ist auf. Maßgebend sind die Lehrpläne, Ausbildungsinhalte, StudienordnungenLehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen Bedachtund der Ausbildungsbereich.

(5) Ist eine Verordnung nach Abs. 4 nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag, nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- und Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich, mit Bescheid zu nehmenentscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungsreinrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzt.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 27.11.2010 bis 10.12.2015

(1) Die Lehre und die FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter werden ersetzt durch

1.

den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit in der Hauptfachrichtung;

2.

den erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder der Universität für BodenkulturFachhochschulen in den einschlägigen Ausbildungsbereichen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Universitäten oder Fachhochschulen den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen.

(2) Die Lehre wird durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und der einschlägigen praktischen Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.

(3) Der theoretische Teil der Facharbeiterprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch

1.

von mindestens drei Schulstufen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

2.

einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit damit die Berufsschulpflicht erfüllt wird,

ersetzt.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hatkann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die Hauptfachrichtung (Abs. 1 Z 1)einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Abs. 1 Z 2) durch Verordnung zunäher bestimmen; dabei ist auf. Maßgebend sind die Lehrpläne, Ausbildungsinhalte, StudienordnungenLehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen Bedachtund der Ausbildungsbereich.

(5) Ist eine Verordnung nach Abs. 4 nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag, nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- und Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich, mit Bescheid zu nehmenentscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungsreinrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzt.

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