§ 18a LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 124 Abs. 1 LArbO längere Lehrzeit vereinbart werden.Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber Paragraph 6, Absatz 2, dieses Gesetzes sowie gegenüber Paragraph 124, Absatz eins, LArbO längere Lehrzeit vereinbart werden.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 18a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 26.06.2007 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 124 Abs. 1 LArbO längere Lehrzeit vereinbart werden.Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber Paragraph 6, Absatz 2, dieses Gesetzes sowie gegenüber Paragraph 124, Absatz eins, LArbO längere Lehrzeit vereinbart werden.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 18a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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