§ 18e LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wennDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach Paragraph 18 a, oder einen Ausbildungsvertrag nach Paragraph 18 b, nur genehmigen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 18c vorliegen unddie Voraussetzungen des Paragraph 18 c, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservices, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die in § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Paragraph 18 h, entfällt die in Paragraph 18 c, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.
§ 18e LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wennDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach Paragraph 18 a, oder einen Ausbildungsvertrag nach Paragraph 18 b, nur genehmigen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 18c vorliegen unddie Voraussetzungen des Paragraph 18 c, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservices, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die in § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Paragraph 18 h, entfällt die in Paragraph 18 c, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.
§ 18e LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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