§ 18e LFBAO Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des BundessozialamtsSozialministeriumservices, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die in § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 26.06.2007 bis 10.12.2015

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des BundessozialamtsSozialministeriumservices, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die in § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

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