§ 18g LFBAO Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) ZurDie Feststellung der in einer Ausbildung nach § 18b erworbenen Qualifikation kann innerhalbQualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der letztenAusbildungszeit, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung eine. Die Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einer oder einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin oder Experten des betreffenden Berufsbereichs und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist imIm Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dasssind die festgestellten Fertigkeiten und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufs erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll istKenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 14a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 14a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 26.06.2007 bis 10.12.2015

(1) ZurDie Feststellung der in einer Ausbildung nach § 18b erworbenen Qualifikation kann innerhalbQualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der letztenAusbildungszeit, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung eine. Die Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einer oder einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin oder Experten des betreffenden Berufsbereichs und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist imIm Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dasssind die festgestellten Fertigkeiten und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufs erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll istKenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 14a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 14a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

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