§ 18h LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 6, einem Lehrverhältnis nach § 18a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 18b ist durch eine Vereinbarung zwischen der oder dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. der oder dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 6 in ein Lehrverhältnis nach § 18a oder in ein Ausbildungsverhältnis nach § 18b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 18c Z 4 entfallen.Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6,, einem Lehrverhältnis nach Paragraph 18 a und einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 18 b, ist durch eine Vereinbarung zwischen der oder dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. der oder dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6, in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 18 a, oder in ein Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 18 b, hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 18 c, Ziffer 4, entfallen.
  2. (2)Absatz 2Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags bzw. Ausbildungsvertrags, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 6 und einem Lehrverhältnis nach § 18a auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags bzw. Ausbildungsvertrags, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6 und einem Lehrverhältnis nach Paragraph 18 a, auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Probezeit nach § 124 Abs. 2 LArbO beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.Die Probezeit nach Paragraph 124, Absatz 2, LArbO beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
  4. (4)Absatz 4Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 18b sowohl das Ausbildungsziel nach § 18g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 6 oder § 18a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach Paragraph 18 b, sowohl das Ausbildungsziel nach Paragraph 18 g, im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach Paragraph 6, oder Paragraph 18 a, zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Absatz 2, eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
§ 18h LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsEin Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 6, einem Lehrverhältnis nach § 18a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 18b ist durch eine Vereinbarung zwischen der oder dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. der oder dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 6 in ein Lehrverhältnis nach § 18a oder in ein Ausbildungsverhältnis nach § 18b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 18c Z 4 entfallen.Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6,, einem Lehrverhältnis nach Paragraph 18 a und einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 18 b, ist durch eine Vereinbarung zwischen der oder dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. der oder dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6, in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 18 a, oder in ein Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 18 b, hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 18 c, Ziffer 4, entfallen.
  2. (2)Absatz 2Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags bzw. Ausbildungsvertrags, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 6 und einem Lehrverhältnis nach § 18a auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags bzw. Ausbildungsvertrags, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6 und einem Lehrverhältnis nach Paragraph 18 a, auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Probezeit nach § 124 Abs. 2 LArbO beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.Die Probezeit nach Paragraph 124, Absatz 2, LArbO beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
  4. (4)Absatz 4Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 18b sowohl das Ausbildungsziel nach § 18g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 6 oder § 18a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach Paragraph 18 b, sowohl das Ausbildungsziel nach Paragraph 18 g, im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach Paragraph 6, oder Paragraph 18 a, zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Absatz 2, eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
§ 18h LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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