§ 20a LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 24) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 19 genannten Zeitpunkten zulässig sind.In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 24,) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Paragraph 19, genannten Zeitpunkten zulässig sind.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes,
    1. 1.Ziffer einssoweit nach der Art des Prüfungsgegenstands erforderlich, eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und
    2. 2.Ziffer 2in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrgangs oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.
  3. (3)Absatz 3Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 19 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach § 19 als abgelegt.Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Paragraph 19, nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Paragraph 19, als abgelegt.
§ 20a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 26.06.2007 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsIn der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 24) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 19 genannten Zeitpunkten zulässig sind.In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 24,) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Paragraph 19, genannten Zeitpunkten zulässig sind.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes,
    1. 1.Ziffer einssoweit nach der Art des Prüfungsgegenstands erforderlich, eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und
    2. 2.Ziffer 2in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrgangs oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.
  3. (3)Absatz 3Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 19 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach § 19 als abgelegt.Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Paragraph 19, nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Paragraph 19, als abgelegt.
§ 20a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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