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(1a) In der Ausbildungsordnung können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden, die entsprechend der Anerkennung als Lehrbetrieb durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind§ 24 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhaltes und der Bezeichnung eines Schwerpunktes die Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder zur Meisterin oder zum Meister ist nur zulässig, wenn das in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der einzelnen Lehr- bzw. Ausbildungsberufe für die Facharbeiterprüfung und die Meisterprüfung eine Prüfungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:
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(3) Bei der Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist
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(1a) In der Ausbildungsordnung können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden, die entsprechend der Anerkennung als Lehrbetrieb durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind§ 24 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhaltes und der Bezeichnung eines Schwerpunktes die Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder zur Meisterin oder zum Meister ist nur zulässig, wenn das in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der einzelnen Lehr- bzw. Ausbildungsberufe für die Facharbeiterprüfung und die Meisterprüfung eine Prüfungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:
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(3) Bei der Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist
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