§ 25 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Genehmigung der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren die Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Prüfern für die einzelnen Lehrberufe zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Prüfer bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vorsitzenden sowie die land- und forstwirtschaftlichen Lehrer sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der zuständigen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzungen für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung (Abs. 4) und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes (Abs. 5). Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.Voraussetzungen für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung (Absatz 4,) und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes (Absatz 5,). Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.
  4. (4)Absatz 4Fachlich zum Prüfer geeignet sind:
    1. 1.Ziffer einsAbsolventen mit einschlägiger Universitätsausbildung;
    2. 2.Ziffer 2Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
    3. 3.Ziffer 3Meister des Lehr- und Ausbildungsberufes;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Personen, von denen auf Grund ihrer bisherigen erfolgreichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder Verwaltung angenommen werden kann, daß sie sich jene fachlichen Kenntnisse angeeignet haben, die als Prüfer erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Ein Ausschließungsgrund (Abs. 3) ist die rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz oder gegen die Sittlichkeit begangenen strafbaren Handlung.Ein Ausschließungsgrund (Absatz 3,) ist die rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz oder gegen die Sittlichkeit begangenen strafbaren Handlung.
  6. (6)Absatz 6Die Tätigkeit als Vorsitzender oder Prüfer ist ein Ehrenamt, doch gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist.
§ 25 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Genehmigung der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren die Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Prüfern für die einzelnen Lehrberufe zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Prüfer bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vorsitzenden sowie die land- und forstwirtschaftlichen Lehrer sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der zuständigen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzungen für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung (Abs. 4) und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes (Abs. 5). Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.Voraussetzungen für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung (Absatz 4,) und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes (Absatz 5,). Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.
  4. (4)Absatz 4Fachlich zum Prüfer geeignet sind:
    1. 1.Ziffer einsAbsolventen mit einschlägiger Universitätsausbildung;
    2. 2.Ziffer 2Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
    3. 3.Ziffer 3Meister des Lehr- und Ausbildungsberufes;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Personen, von denen auf Grund ihrer bisherigen erfolgreichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder Verwaltung angenommen werden kann, daß sie sich jene fachlichen Kenntnisse angeeignet haben, die als Prüfer erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Ein Ausschließungsgrund (Abs. 3) ist die rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz oder gegen die Sittlichkeit begangenen strafbaren Handlung.Ein Ausschließungsgrund (Absatz 3,) ist die rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz oder gegen die Sittlichkeit begangenen strafbaren Handlung.
  6. (6)Absatz 6Die Tätigkeit als Vorsitzender oder Prüfer ist ein Ehrenamt, doch gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist.
§ 25 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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