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(2) Die Vorsitzenden sowie die land- und forstwirtschaftlichen Lehrer sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der zuständigen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu bestellen.
(3) Voraussetzungen für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung (Abs. 4) und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes (Abs. 5). Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.
(4) Fachlich zum Prüfer geeignet sind:
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(5) Ein Ausschließungsgrund (Abs. 3) ist die rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz oder gegen die Sittlichkeit begangenen strafbaren Handlung.
(6) Die Tätigkeit als Vorsitzender oder Prüfer ist ein Ehrenamt, doch gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist.
(2) Die Vorsitzenden sowie die land- und forstwirtschaftlichen Lehrer sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der zuständigen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu bestellen.
(3) Voraussetzungen für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung (Abs. 4) und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes (Abs. 5). Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.
(4) Fachlich zum Prüfer geeignet sind:
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(5) Ein Ausschließungsgrund (Abs. 3) ist die rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz oder gegen die Sittlichkeit begangenen strafbaren Handlung.
(6) Die Tätigkeit als Vorsitzender oder Prüfer ist ein Ehrenamt, doch gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist.