§ 27 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfungen bestehen aus einem praktischen und theoretischen Teil. Von der Prüfungskommission können Teil- und Einzelprüfungen anerkannt werden. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen. Der Vorsitzende kann ferner einzelnen Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, soweit dies der Unbefangenheit der Prüflinge nicht abträglich ist.
  3. (3)Absatz 3Über den Verlauf der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Tag der Prüfung;
    2. 2.Ziffer 2die Zusammensetzung der Prüfungskommission;
    3. 3.Ziffer 3die Personaldaten des Prüfungskandidaten;
    4. 4.Ziffer 4die Leistungen in den einzelnen Gegenständen;
    5. 5.Ziffer 5die Unterschrift des Vorsitzenden.
    Die Prüfungsniederschrift ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.
§ 27 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 28.06.1993 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Prüfungen bestehen aus einem praktischen und theoretischen Teil. Von der Prüfungskommission können Teil- und Einzelprüfungen anerkannt werden. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen. Der Vorsitzende kann ferner einzelnen Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, soweit dies der Unbefangenheit der Prüflinge nicht abträglich ist.
  3. (3)Absatz 3Über den Verlauf der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Tag der Prüfung;
    2. 2.Ziffer 2die Zusammensetzung der Prüfungskommission;
    3. 3.Ziffer 3die Personaldaten des Prüfungskandidaten;
    4. 4.Ziffer 4die Leistungen in den einzelnen Gegenständen;
    5. 5.Ziffer 5die Unterschrift des Vorsitzenden.
    Die Prüfungsniederschrift ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.
§ 27 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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