§ 27 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfungen bestehen aus einem praktischen und theoretischen Teil§ 27 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen. Von der Prüfungskommission können Teil- und Einzelprüfungen anerkannt werden. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.

(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen. Der Vorsitzende kann ferner einzelnen Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, soweit dies der Unbefangenheit der Prüflinge nicht abträglich ist.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Tag der Prüfung;

2.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission;

3.

die Personaldaten des Prüfungskandidaten;

4.

die Leistungen in den einzelnen Gegenständen;

5.

die Unterschrift des Vorsitzenden.

Die Prüfungsniederschrift ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 28.06.1993 bis 19.04.2024
(1) Die Prüfungen bestehen aus einem praktischen und theoretischen Teil§ 27 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen. Von der Prüfungskommission können Teil- und Einzelprüfungen anerkannt werden. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.

(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen. Der Vorsitzende kann ferner einzelnen Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, soweit dies der Unbefangenheit der Prüflinge nicht abträglich ist.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Tag der Prüfung;

2.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission;

3.

die Personaldaten des Prüfungskandidaten;

4.

die Leistungen in den einzelnen Gegenständen;

5.

die Unterschrift des Vorsitzenden.

Die Prüfungsniederschrift ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten