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(2) Wurde eine Leistung in einem Gegenstand mit “Nicht genügend” bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Hat ein Prüfungskandidat in einem oder in zwei Gegenständen ein “Nicht genügend”, so braucht er nur diesen einen oder diese beiden Gegenstände zu wiederholen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszustellen, das zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(2) Wurde eine Leistung in einem Gegenstand mit “Nicht genügend” bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Hat ein Prüfungskandidat in einem oder in zwei Gegenständen ein “Nicht genügend”, so braucht er nur diesen einen oder diese beiden Gegenstände zu wiederholen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszustellen, das zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.