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(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder als Meisterbrief zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(3) In der Urkunde ist festzuhalten, daß die entsprechende Ausbildung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung erworben wurde. Weiters ist gegebenenfalls festzustellen, daß besondere Fähigkeiten gemäß § 18 oder § 21 nachgewiesen wurden.
(4) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe, Wirtschafter oder Meister anerkannt wurde, ist berechtigt, im Burgenland diese Berufsbezeichnung zu führen.
(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder als Meisterbrief zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(3) In der Urkunde ist festzuhalten, daß die entsprechende Ausbildung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung erworben wurde. Weiters ist gegebenenfalls festzustellen, daß besondere Fähigkeiten gemäß § 18 oder § 21 nachgewiesen wurden.
(4) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe, Wirtschafter oder Meister anerkannt wurde, ist berechtigt, im Burgenland diese Berufsbezeichnung zu führen.