§ 30 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, im Burgenland die in seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung zu führen§ 30 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter (oder Gehilfin oder Gehilfe) sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Fachschulen sind im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig. Hierüber hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall zu entscheiden, wobei auf die Kurs- und Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 27.11.2010 bis 19.04.2024
(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, im Burgenland die in seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung zu führen§ 30 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter (oder Gehilfin oder Gehilfe) sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Fachschulen sind im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig. Hierüber hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall zu entscheiden, wobei auf die Kurs- und Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen ist.

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