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(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter (oder Gehilfin oder Gehilfe) sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Fachschulen sind im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig. Hierüber hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall zu entscheiden, wobei auf die Kurs- und Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter (oder Gehilfin oder Gehilfe) sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Fachschulen sind im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig. Hierüber hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall zu entscheiden, wobei auf die Kurs- und Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen ist.