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(1) DieWer in einem anderen LandBundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, im Burgenland die in seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter (oder Gehilfin oder Gehilfe) sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Fachschulen sind im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig. Hierüber hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall zu entscheiden, wobei auf die Kurs- und Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen ist.
(3) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als Facharbeiter anerkannt wurde, ist berechtigt, diesen Beruf auch im Burgenland auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen.
(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber zu entscheiden, ob und inwieweit die im Heimat- oder Herkunftsstaat absolvierte Ausbildung der Meisterausbildung im Sinne dieses Gesetzes gleichwertig ist. Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner erworbenen Berufsqualifikation folgende Unterlagen vorzulegen:
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(5) Ist die erworbene Ausbildung oder der vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeitsumfang nicht als gleichwertig im Sinne von Art. 4 oder Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG anzusehen, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Gleichwertigkeit und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung oder durch die Absolvierung einer Berufserfahrung nachzuweisen ist. Wird die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt, ist zuvor zu prüfen, inwieweit Kenntnisse aus seiner Berufserfahrung die fehlende Qualifikation abdecken. Wird die Berufserfahrung nicht vorgeschrieben, ist die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung dem Antragsteller zu überlassen.
(6) Unter Anpassungslehrgängen, Eignungs- prüfungen und Berufserfahrung sind Anpas- sungslehrgänge, Eignungsprüfungen und Berufserfahrung im Sinne des Art. 1 lit. i, j und h der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Grundlage für die Erlangung der zu ergänzenden Qualifikation sind die einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über den Antrag binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu entscheiden.
(8) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 92/51/EWG verwiesen wird, ist diese als Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1, anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 89/48/EWG verwiesen wird, ist diese als Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1981 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S. 16, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1, anzuwenden.
(1) DieWer in einem anderen LandBundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, im Burgenland die in seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter (oder Gehilfin oder Gehilfe) sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Fachschulen sind im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig. Hierüber hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall zu entscheiden, wobei auf die Kurs- und Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen ist.
(3) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als Facharbeiter anerkannt wurde, ist berechtigt, diesen Beruf auch im Burgenland auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen.
(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber zu entscheiden, ob und inwieweit die im Heimat- oder Herkunftsstaat absolvierte Ausbildung der Meisterausbildung im Sinne dieses Gesetzes gleichwertig ist. Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner erworbenen Berufsqualifikation folgende Unterlagen vorzulegen:
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(5) Ist die erworbene Ausbildung oder der vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeitsumfang nicht als gleichwertig im Sinne von Art. 4 oder Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG anzusehen, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Gleichwertigkeit und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung oder durch die Absolvierung einer Berufserfahrung nachzuweisen ist. Wird die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt, ist zuvor zu prüfen, inwieweit Kenntnisse aus seiner Berufserfahrung die fehlende Qualifikation abdecken. Wird die Berufserfahrung nicht vorgeschrieben, ist die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung dem Antragsteller zu überlassen.
(6) Unter Anpassungslehrgängen, Eignungs- prüfungen und Berufserfahrung sind Anpas- sungslehrgänge, Eignungsprüfungen und Berufserfahrung im Sinne des Art. 1 lit. i, j und h der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Grundlage für die Erlangung der zu ergänzenden Qualifikation sind die einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über den Antrag binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu entscheiden.
(8) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 92/51/EWG verwiesen wird, ist diese als Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1, anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 89/48/EWG verwiesen wird, ist diese als Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1981 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S. 16, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1, anzuwenden.