§ 33 LFBAO Übergangs- und Schlußbestimmungen

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Alle aufgrund der bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung “Gehilfe” tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 4). Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Ausschuß der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleibt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode im Amt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Prüfungskommissäre und Vorsitzenden der Prüfungskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.

(4) § 15 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015 gilt für Absolventinnen und Absolventen von mindestens dreijährigen pflichtschulersetzenden Fachschulen ab dem Schuljahr 2011/2012.

(5) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015 als anerkannte Lehrberechtigte oder anerkannter Lehrberechtigter oder Ausbilderin oder Ausbilder von Lehrlingen fachlich geeignet sind, sind weiterhin zur Ausbildung von Lehrlingen fachlich geeignet.

(6) Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.

(7) Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Meister der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Meisterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 28.06.1993 bis 10.12.2015

(1) Alle aufgrund der bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung “Gehilfe” tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 4). Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Ausschuß der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleibt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode im Amt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Prüfungskommissäre und Vorsitzenden der Prüfungskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.

(4) § 15 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015 gilt für Absolventinnen und Absolventen von mindestens dreijährigen pflichtschulersetzenden Fachschulen ab dem Schuljahr 2011/2012.

(5) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015 als anerkannte Lehrberechtigte oder anerkannter Lehrberechtigter oder Ausbilderin oder Ausbilder von Lehrlingen fachlich geeignet sind, sind weiterhin zur Ausbildung von Lehrlingen fachlich geeignet.

(6) Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.

(7) Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Meister der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Meisterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.

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