§ 33 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle aufgrund der bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung “Gehilfe” tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 4). Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.Alle aufgrund der bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung “Gehilfe” tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (Paragraph 4,). Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Ausschuß der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleibt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode im Amt.
  3. (3)Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Prüfungskommissäre und Vorsitzenden der Prüfungskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
  4. (4)Absatz 4§ 15 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015 gilt für Absolventinnen und Absolventen von mindestens dreijährigen pflichtschulersetzenden Fachschulen ab dem Schuljahr 2011/2012.Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015, gilt für Absolventinnen und Absolventen von mindestens dreijährigen pflichtschulersetzenden Fachschulen ab dem Schuljahr 2011/2012.
  5. (5)Absatz 5Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015 als anerkannte Lehrberechtigte oder anerkannter Lehrberechtigter oder Ausbilderin oder Ausbilder von Lehrlingen fachlich geeignet sind, sind weiterhin zur Ausbildung von Lehrlingen fachlich geeignet.Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015, als anerkannte Lehrberechtigte oder anerkannter Lehrberechtigter oder Ausbilderin oder Ausbilder von Lehrlingen fachlich geeignet sind, sind weiterhin zur Ausbildung von Lehrlingen fachlich geeignet.
  6. (6)Absatz 6Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.
  7. (7)Absatz 7Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Meister der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Meisterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.
§ 33 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsAlle aufgrund der bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung “Gehilfe” tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 4). Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.Alle aufgrund der bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung “Gehilfe” tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (Paragraph 4,). Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Ausschuß der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleibt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode im Amt.
  3. (3)Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Prüfungskommissäre und Vorsitzenden der Prüfungskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
  4. (4)Absatz 4§ 15 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015 gilt für Absolventinnen und Absolventen von mindestens dreijährigen pflichtschulersetzenden Fachschulen ab dem Schuljahr 2011/2012.Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015, gilt für Absolventinnen und Absolventen von mindestens dreijährigen pflichtschulersetzenden Fachschulen ab dem Schuljahr 2011/2012.
  5. (5)Absatz 5Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015 als anerkannte Lehrberechtigte oder anerkannter Lehrberechtigter oder Ausbilderin oder Ausbilder von Lehrlingen fachlich geeignet sind, sind weiterhin zur Ausbildung von Lehrlingen fachlich geeignet.Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015, als anerkannte Lehrberechtigte oder anerkannter Lehrberechtigter oder Ausbilderin oder Ausbilder von Lehrlingen fachlich geeignet sind, sind weiterhin zur Ausbildung von Lehrlingen fachlich geeignet.
  6. (6)Absatz 6Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.
  7. (7)Absatz 7Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Meister der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Meisterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.
§ 33 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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