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Dies gilt auch bei nichteigenberechtigten Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie bei Miteigentümerinnen und Miteigentümern für deren bevollmächtigt Vertreterinnen und Vertreter.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |
Dies gilt auch bei nichteigenberechtigten Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie bei Miteigentümerinnen und Miteigentümern für deren bevollmächtigt Vertreterinnen und Vertreter.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |