§ 10 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen berufen. Für jedes selbständige Genossenschaftsjagdgebiet ist eine Wahlkommission zu bilden, bestehend aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen.

(2) Die Wahlkommission für die Wahl des Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets (§ 16 Abs. 1 und 2 Bgld. Jagdgesetz 2004) besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern jener Gemeinden, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen, und aus vier weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets bilden, hat den Vorsitz zu führen.

(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, die nicht Kraft ihres Amts als Bürgermeisterin oder Bürgermeister Mitglieder sind, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung) auf Vorschlag der bei der vorangegangenen Landwirtschaftskammerwahl wahlwerbenden Gruppen im Verhältnis der Stärke dieser Gruppe in der Gemeinde bestellt. Wenn nach dieser Berechnung zwei wahlwerbende Gruppen auf ein Mitglied den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1) oder die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister (Abs. 2) wird (werden) durch die Vizebürgermeisterin oder den Vizebürgermeister (die Vizebürgermeisterinnen oder Vizebürgermeister) vertreten.

(5) Die Bildung der Wahlkommission hat spätestens vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebiets zu erfolgen. Die Tätigkeit der Wahlkommissionen endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommissionen.

(6) Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben vor Antritt ihres Amts in die Hand der oder des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.

(7) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wahlkommission ist es erforderlich, dass die Mitglieder der Kommission von der oder dem Vorsitzenden spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer der oder dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnahmen. Für den Wahltag selbst ist eine ausdrückliche Ladung nicht erforderlich. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem die oder der Vorsitzende beitritt.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2007 bis 08.07.2021
(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen berufen. Für jedes selbständige Genossenschaftsjagdgebiet ist eine Wahlkommission zu bilden, bestehend aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen.

(2) Die Wahlkommission für die Wahl des Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets (§ 16 Abs. 1 und 2 Bgld. Jagdgesetz 2004) besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern jener Gemeinden, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen, und aus vier weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets bilden, hat den Vorsitz zu führen.

(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, die nicht Kraft ihres Amts als Bürgermeisterin oder Bürgermeister Mitglieder sind, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung) auf Vorschlag der bei der vorangegangenen Landwirtschaftskammerwahl wahlwerbenden Gruppen im Verhältnis der Stärke dieser Gruppe in der Gemeinde bestellt. Wenn nach dieser Berechnung zwei wahlwerbende Gruppen auf ein Mitglied den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1) oder die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister (Abs. 2) wird (werden) durch die Vizebürgermeisterin oder den Vizebürgermeister (die Vizebürgermeisterinnen oder Vizebürgermeister) vertreten.

(5) Die Bildung der Wahlkommission hat spätestens vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebiets zu erfolgen. Die Tätigkeit der Wahlkommissionen endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommissionen.

(6) Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben vor Antritt ihres Amts in die Hand der oder des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.

(7) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wahlkommission ist es erforderlich, dass die Mitglieder der Kommission von der oder dem Vorsitzenden spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer der oder dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnahmen. Für den Wahltag selbst ist eine ausdrückliche Ladung nicht erforderlich. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem die oder der Vorsitzende beitritt.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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