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(2) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist die Gesamtwahlliste in dem Gemeindeamt jener Gemeinde aufzulegen, deren Grundstücke den größten Teil dieses gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets bilden. Die Kundmachung der Auflegung der Gesamtwahlliste hat unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften des Abs. 1 in allen jenen Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt wurden.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |
(2) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist die Gesamtwahlliste in dem Gemeindeamt jener Gemeinde aufzulegen, deren Grundstücke den größten Teil dieses gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets bilden. Die Kundmachung der Auflegung der Gesamtwahlliste hat unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften des Abs. 1 in allen jenen Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt wurden.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |