§ 13 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die nach den Bestimmungen des § 12 verfasste Wahlliste ist binnen einer Woche nach Ablauf der im § 12 Abs. 1 bestimmten Frist durch zwei Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Gemeinde, deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die Anlegung der Wahlliste (Teilwahlliste) zuständig war, aufzulegen. Die Auflegung der Wahlliste ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. In dieser Kundmachung ist die Zeit der Auflegung der Wahlliste sowie die Frist, innerhalb welcher Einsprüche gegen dieselbe eingebracht werden können (§ 14 Abs. 2), kalendermäßig anzugeben und anzuführen, dass jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft während der Zeit der Auflegung in die Wahlliste Einsicht nehmen und von ihr Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen kann.

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist die Gesamtwahlliste in dem Gemeindeamt jener Gemeinde aufzulegen, deren Grundstücke den größten Teil dieses gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets bilden. Die Kundmachung der Auflegung der Gesamtwahlliste hat unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften des Abs. 1 in allen jenen Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt wurden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Die nach den Bestimmungen des § 12 verfasste Wahlliste ist binnen einer Woche nach Ablauf der im § 12 Abs. 1 bestimmten Frist durch zwei Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Gemeinde, deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die Anlegung der Wahlliste (Teilwahlliste) zuständig war, aufzulegen. Die Auflegung der Wahlliste ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. In dieser Kundmachung ist die Zeit der Auflegung der Wahlliste sowie die Frist, innerhalb welcher Einsprüche gegen dieselbe eingebracht werden können (§ 14 Abs. 2), kalendermäßig anzugeben und anzuführen, dass jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft während der Zeit der Auflegung in die Wahlliste Einsicht nehmen und von ihr Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen kann.

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist die Gesamtwahlliste in dem Gemeindeamt jener Gemeinde aufzulegen, deren Grundstücke den größten Teil dieses gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets bilden. Die Kundmachung der Auflegung der Gesamtwahlliste hat unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften des Abs. 1 in allen jenen Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt wurden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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