§ 19 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist befugt, der Wahlkommission zwei Mitglieder der Jagdgenossenschaft als Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen bekannt zu geben, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu überwachen. Sie haben sich jeglicher Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu enthalten und sich insbesondere an den Abstimmungen der Wahlkommission nicht zu beteiligen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist befugt, der Wahlkommission zwei Mitglieder der Jagdgenossenschaft als Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen bekannt zu geben, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu überwachen. Sie haben sich jeglicher Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu enthalten und sich insbesondere an den Abstimmungen der Wahlkommission nicht zu beteiligen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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