§ 22 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Wahlrecht ist von jenen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag vor der Jagdausschusswahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, persönlich auszuüben. Mitglieder der Jagdgenossenschaft, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie solche, denen ein Sachwalter gemäß § 273 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 77/2004, bestellt wurde, haben das Wahlrecht durch ihre gesetzliche Vertretung, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes durch mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte auszuüben.

(2) Miteigentumsgemeinschaften haben das Wahlrecht durch Bevollmächtigte auszuüben, die sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen haben, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Miteigentümer befugt sind. Für die Bestellung von Bevollmächtigten genügt einfache Stimmenmehrheit, die nach Anteilen gezählt wird. Die Vollmacht kann auch mündlich vor der Wahlkommission abgegeben werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Das Wahlrecht ist von jenen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag vor der Jagdausschusswahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, persönlich auszuüben. Mitglieder der Jagdgenossenschaft, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie solche, denen ein Sachwalter gemäß § 273 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 77/2004, bestellt wurde, haben das Wahlrecht durch ihre gesetzliche Vertretung, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes durch mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte auszuüben.

(2) Miteigentumsgemeinschaften haben das Wahlrecht durch Bevollmächtigte auszuüben, die sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen haben, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Miteigentümer befugt sind. Für die Bestellung von Bevollmächtigten genügt einfache Stimmenmehrheit, die nach Anteilen gezählt wird. Die Vollmacht kann auch mündlich vor der Wahlkommission abgegeben werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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