Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Miteigentumsgemeinschaften haben das Wahlrecht durch Bevollmächtigte auszuüben, die sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen haben, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Miteigentümer befugt sind. Für die Bestellung von Bevollmächtigten genügt einfache Stimmenmehrheit, die nach Anteilen gezählt wird. Die Vollmacht kann auch mündlich vor der Wahlkommission abgegeben werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |
(2) Miteigentumsgemeinschaften haben das Wahlrecht durch Bevollmächtigte auszuüben, die sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen haben, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Miteigentümer befugt sind. Für die Bestellung von Bevollmächtigten genügt einfache Stimmenmehrheit, die nach Anteilen gezählt wird. Die Vollmacht kann auch mündlich vor der Wahlkommission abgegeben werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |