§ 23 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen und hierauf die Wählerinnen und Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimme abzugeben.

(2) Die Wählerin oder der Wähler hat vor der Wahlkommission ihren oder seinen Namen zu nennen und erforderlichenfalls durch eine Urkunde, eine sonstige amtliche Bescheinigung oder durch mindestens zwei Zeuginnen oder Zeugen ihre oder seine Identität nachzuweisen.

(3) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Nachweis der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die die Identität der Wählerin oder des Wählers erkennen lassen.

(4) Das von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission hiezu bestimmte Mitglied der Wahlkommission hat aus der Wahlliste die auf die Wählerin oder den Wähler entfallende Stimmenanzahl festzustellen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat hierauf der Wählerin oder dem Wähler so viele leere Stimmzettel und Wahlkuverts zu übergeben, als nach der Wahlliste auf die Wählerin oder den Wähler Stimmen entfallen. Die Wählerin oder der Wähler hat sodann in der Wahlzelle - nach allfälliger handschriftlicher Ausfüllung der leeren Stimmzettel - in jedes der ihr oder ihm übergebenen Wahlkuverts je einen Stimmzettel zu legen und nach Verlassen der Wahlzelle das Wahlkuvert oder die Wahlkuverts der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, die oder der sie ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(5) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme (Stimmen) abgegeben hat, ist von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wahlverzeichnisses und der Anzahl der auf die Wählerin oder den Wähler entfallenden Stimmen einzutragen. Gleichzeitig wird ihr oder sein Name in der Wahlliste abgestrichen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen und hierauf die Wählerinnen und Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimme abzugeben.

(2) Die Wählerin oder der Wähler hat vor der Wahlkommission ihren oder seinen Namen zu nennen und erforderlichenfalls durch eine Urkunde, eine sonstige amtliche Bescheinigung oder durch mindestens zwei Zeuginnen oder Zeugen ihre oder seine Identität nachzuweisen.

(3) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Nachweis der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die die Identität der Wählerin oder des Wählers erkennen lassen.

(4) Das von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission hiezu bestimmte Mitglied der Wahlkommission hat aus der Wahlliste die auf die Wählerin oder den Wähler entfallende Stimmenanzahl festzustellen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat hierauf der Wählerin oder dem Wähler so viele leere Stimmzettel und Wahlkuverts zu übergeben, als nach der Wahlliste auf die Wählerin oder den Wähler Stimmen entfallen. Die Wählerin oder der Wähler hat sodann in der Wahlzelle - nach allfälliger handschriftlicher Ausfüllung der leeren Stimmzettel - in jedes der ihr oder ihm übergebenen Wahlkuverts je einen Stimmzettel zu legen und nach Verlassen der Wahlzelle das Wahlkuvert oder die Wahlkuverts der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, die oder der sie ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(5) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme (Stimmen) abgegeben hat, ist von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wahlverzeichnisses und der Anzahl der auf die Wählerin oder den Wähler entfallenden Stimmen einzutragen. Gleichzeitig wird ihr oder sein Name in der Wahlliste abgestrichen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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