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(2) Mehrere in einem Wahlkuvert enthaltene Stimmzettel zählen für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf den gleichen Wahlvorschlag oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages lauten, im Übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht aus weichem, weißlichem Papier hergestellt ist oder ein kleineres oder größeres Ausmaß als das in § 21 Abs. 2 festgesetzte aufweist, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er nur andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen oder Wahlwerber enthält, wenn er derart unvollkommen ausgefüllt ist, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, für welchen Wahlvorschlag sich die Wählerin oder der Wähler entschieden hat, oder wenn er leer ist. Leere Wahlkuverts zählen ebenfalls als ungültige Stimmzettel.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber verschiedener Wahlvorschläge lauten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.
(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers oder ein Wahlvorschlag unzweideutig bezeichnet bleibt.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |
(2) Mehrere in einem Wahlkuvert enthaltene Stimmzettel zählen für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf den gleichen Wahlvorschlag oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages lauten, im Übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht aus weichem, weißlichem Papier hergestellt ist oder ein kleineres oder größeres Ausmaß als das in § 21 Abs. 2 festgesetzte aufweist, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er nur andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen oder Wahlwerber enthält, wenn er derart unvollkommen ausgefüllt ist, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, für welchen Wahlvorschlag sich die Wählerin oder der Wähler entschieden hat, oder wenn er leer ist. Leere Wahlkuverts zählen ebenfalls als ungültige Stimmzettel.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber verschiedener Wahlvorschläge lauten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.
(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers oder ein Wahlvorschlag unzweideutig bezeichnet bleibt.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |